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Satzung

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Satzung

des

Radfahrverein „Diamant Lind“ e.V.

§1

Name, Zweck und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Radfahrverein - Diamant - Lind e.V.". Der Verein hat den Zweck, den Radsport, insbesondere den Hallenradsport, zu pflegen und zu fördern. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein hat seinen Sitz in Köln-Porz-Lind. Gerichtsstand für alle Vereinsangelegenheiten ist Köln.

§ 2

Aufgaben

Der Verein hat die Aufgabe:

  • die Jugend für den Radsport, insbesondere Hallenradsport, zu begeistern
  • Veranstaltungen (Wettkämpfe, Meisterschaften usw.) durchzuführen
  • die Kameradschaft und Geselligkeit zu pflegen
  • die Beziehungen zu anderen radsporttreibenden Vereinen herzustellen und zu erhalten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der Radsport betreibt und/oder fördert, sowie dem Verein nahestehende Personen.

Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern.

Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes in Anerkennung besonderer Verdienste nur durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.

Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Jedem zukünftigen Mitglied ist vor der Aufnahme die Satzung zur Kenntnis zu geben und nach der Aufnahme auszuhändigen. Die Mitgliedschaft ist mit einer positiven Entscheidung des Vorstandes erworben und beginnt vom Datum des Antrages. Die Mitgliedschaft ist nicht einklagbar. 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod oder durch Auflösung des Vereins.

Der Austritt kann zum Stichtag 30.06. oder 31.12. des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen vor dem Stichtag. Für die fristgerechte Kündigung ist das Eingangsdatum beim Verein maßgebend.

Der Ausschluss kann erfolgen bei:

  • wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Satzung
  • gemeinschaftswidrigem Verhalten
  • bei fehlender oder nicht zeitgerechter Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Bei Verzug der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher Mahnung von mehr als 1 Jahr erlischt die Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres.
    Das Mitglied ist verpflichtet, bis zum Ende seiner Mitgliedschaft die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Dem Mitglied ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll dem Vorstand gegenüber Gelegenheit zu geben, zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen.

Der Beschluss ist mit Begründung dem Mitglied schriftlich gegen Empfangsbestätigung zuzustellen.

§ 6

Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliederversammlung legt Höhe und Zahlungsweise des Beitrages fest. Der Beschluß bedarf der 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.

( Er ist Teil der Geschäftsordnung)

 

§ 7

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8

Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand kann weitere Ausschüsse zur Erledigung von Sonderaufgaben einsetzen.

§ 9

Vorstand

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er setzt sich zusammen aus dem

·        Vorsitzenden

·        stellv. Vorsitzenden und Geschäftsführer

·        Kassierer

·        stellv. Kassierer

·        Schriftführer und Pressewart

·        Sportwart

·        stellv. Sportwart

·        Sportgerätewart

Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit gewählt. Wählbar sind alle Mitglieder, soweit sie das

18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung des Vorstandes geschieht mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es verlangt oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes von einem Vorsitzenden fordert.

Der Vorstand ist mit einfachem Mehrheitsbeschluss befugt bis zu zwei Beisitzer zu berufen. Die Beisitzer sind berechtigt an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie verfügen jedoch über kein Stimmrecht bei Vorstandsentscheidungen. Sinn und Zweck der Beisitzer ist die Heranführung junger Vereinsmitglieder an die Vereins- und Vorstandsarbeit.

Vor Abhaltung einer Mitgliederversammlung ist eine Vorstandssitzung durchzuführen.

Der Vorstand ist Vorstand gem. § 26 BGB. Zur Vertretung des Vereins sind 2 Vorstandsmitglieder notwendig, davon mindestens ein Vorsitzender.

Dem Vorstand obliegt die Durchführung aller Aufgaben, die sich aus den Aufgaben des Vereins und den Pflichten aus dem BGB ergeben.

Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder mit 2/3 Mehrheit einen Nachfolger, der das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ausübt, wählen. Die Wahl ist den Mitgliedern bekannt zugeben.

Bei Ausscheiden von zwei gewählten Vorstandsmitgliedern ist sofort eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem: die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes die Anhörung des Kassenprüfungsberichtes die Entlastung des Vorstandes im zweijährigen Turnus die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder für zwei Jahre die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und/oder Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 10% der Mitglieder des Vereins vom Vorstand schriftlich fordern. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist.

Über Anträge auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet waren, können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung einstimmig der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Nur dann kann hiernach auch abgestimmt werden. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen 3 Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst alle ihre Entschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist jedoch eine ¾ Stimmenmehrheit der Erschienenen erforderlich. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Über Anträge auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 11

Geschäftsordnung

Der Vorstand erarbeitet und beschließt eine Geschäftsordnung. Sie muss auch das Beitragswesen beinhalten.

§ 12

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Jahr aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, die gemeinsam einmal im Jahr die Verwaltung und Verwendung der Vereinsgelder auf rechnerische und sachliche Richtigkeit prüfen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. 


§ 13

Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

·        Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas andres bestimmt.

·        Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entschädigung über Vertragsbeginn, Vertrags Inhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der. wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

·        Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.

·        Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsentschädigungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Das Präsidium kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

·        Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach einer Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

·        Einzelheiten kann die Finanzordnung des Vereins regeln.

 

 

 

 

§ 14

Datenschutz

Präambel

Der RV Diamant Lind e.V. verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene Daten (z.B. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Organisation des Sportbetriebs, der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins). Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein die nachfolgende Datenschutzordnung.

1. Allgemeines

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten u.a. von Mitgliedern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Sportbetrieb und Übungsleiterinnen und Übungsleitern sowohl automatisiert in EDV-Anlagen als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem, z.B. in Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. In all diesen Fällen ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz und diese Datenschutzordnung durch alle Personen im Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.

2. Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder

  • 2.1. Der Verein verarbeitet die Daten unterschiedlicher Kategorien von Personen. Für jede Kategorie von betroffenen Personen wird im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ein Einzelblatt angelegt.
  • 2.2. Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet der Verein insbesondere die folgenden Daten der Mitglieder: Geschlecht, Vorname, Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), Geburtsdatum, Datum des Vereinsbeitritts, Bankverbindung, ggf. die Namen und Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, ggf. Funktion im Verein.
  • 2.3. Im Rahmen der Zugehörigkeit zum Landesverband des BDR werden personenbezogene Daten der Mitglieder an diesen weitergeleitet.

3. Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit

o   3.1. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden personenbezogene Daten in Aushängen, in der Vereinszeitung, z. B. im Newsletter und in Internetauftritten veröffentlicht und an die Presse weitergegeben.

o   3.2. Hierzu zählen insbesondere die Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen: Tellnehmer an sportlichen Veranstaltungen, Starter- und Ergebnislisten, Alter oder Geburtsjahrgang.

o   3.3. Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.

o   3.4. Auf der Internetseite des Vereins werden die Daten der Mitglieder des Vorstands, der Übungsleiterinnen und Übungsleiter mit Vornamen, Nachname, Funktion und E-Mail-Adresse veröffentlicht.

 

 

4. Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verein

Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach §

26 BGB. Funktional ist die Aufgabe der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer zugeordnet, soweit die Satzung oder diese Ordnung nicht etwas Abweichendes regelt. Der RV Diamant Lind überträgt die Verantwortung an die jeweilige Kassiererin / den jeweiligen Kassierer.

Die Kassiererin / der Kassierer stellt sicher, dass Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO geführt und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt werden. Er ist für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen Personen zuständig.

5. Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen

  • 5.1 Listen von Mitgliedern oder Teilnehmern werden Vorstandsmitgliedern und Übungsleitern insofern zur Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der Datensparsamkeit zu beachten.
  • 5.2. Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an andere Vereinsmitglieder nur herausgegeben werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmerlisten, in die sich die Teilnehmer von Versammlungen und anderen Veranstaltungen zum Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht als eine solche Herausgabe.
  • 5.3. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z.B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift als Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine Versicherung abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung vernichtet werden.

6. Kommunikation per E-Mail

6.1. Für die Kommunikation per E-Mail richtet der Verein einen vereinseigenen E-Mail-Account ein, der im Rahmen der vereinsinternen Kommunikation ausschließlich zu nutzen ist.

6.22. Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt per E-Mail untereinanderstehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet werden, sind die E-Mail-Adressen als „bcc" zu versenden.

 

7. Verpflichtung auf die Vertraulichkeit

Alle Vorstandsmitglieder und Übungsleiter im Verein, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben, sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten.

8. Datenschutzbeauftragter

Da im Verein keine 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind, keine Daten zu Gesundheit, Sexualleben, sexuelle Orientierung, genetische Daten, Daten zu rassistischer oder ethnischer Herkunft, Daten zu politischen Meinung, religiöser oder weltanschaulicher Überzeugung, Gewerkschaftsangehörigkeit oder strafrechtlicher Verurteilung oder Straftaten verarbeitet sowie keine Überwachung von Personen in umfangreicher Weise, regelmäßig oder systematisch erfolgt, wird kein Datenschutzbeauftragter benannt.

9. Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten

o   9.1. Der Verein unterhält zentrale Auftritte für den Gesamtverein. Die Einrichtung und Unterhaltung von Aufritten im Internet obliegt dem vom Vorstand bestimmten Ressortleiter, in der Regel dem Pressewart. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss eine andere Person mit der Aufgabe beauftragen.

o   9.2 Der Ressortleiter ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Online-Auftritten verantwortlich.

o   9.3 Gruppen und Mannschaften bedürfen für die Einrichtung eigener Internetauftritte (z.B. Homepage, Facebook, Twitter) der ausdrücklichen Genehmigung des Ressortleiters. Für den Betrieb eines Internetauftritts haben die Abteilungen, Gruppen und Mannschaften Verantwortliche zu benennen, denen gegenüber dem Ressortleiter weisungsbefugt ist. Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und Missachtung von Weisungen des Ressortleiters, kann der Vorstand nach § 26 BGB die Genehmigung für den Betrieb eines Internetauftritts widerrufen. Die Entscheidung des Vorstands nach § 26 BGB ist unanfechtbar.

 

10. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung

  • 10.1. Alle Mitglieder des Vorstandes und Übungsleiter des Vereins dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder - Weitergabe ist untersagt.
  • 10.2 Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese Datenschutzordnung können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, geahndet werden.

 

 



 

§ 15

Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 - Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, wobei bei der Einladung zur Mitgliederversammlung auf die Vereinsauflösung hinzuweisen ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, der Porzer Bürgerstiftung zu, die es ausschließlich im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung des Landes NRW zu verwenden hat. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06.04.2008 beschlossen. Sie tritt mit Bekanntgabe in Kraft

§ 17

Schlussbestimmungen

Satzungsänderungen, die aufgrund von Verfügungen des Registergerichts notwendig werden, kann der Vorstand allein beschließen. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Sollten Teile der Satzung den gesetzlichen Vorgaben widersprechen oder durch gesetzliche Änderungen Teile der Satzung für ungültig erklärt werden, berührt dieses nicht die Gültigkeit der Gesamtsatzung. Der Vorstand ist dann aufgefordert, Änderungen der Satzung unverzüglich vorzunehmen und diese auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Satzungsänderungen sind unverzüglich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben dem Registergericht anzuzeigen.

 

 

Vorstehende Satzung entspricht der 3. Änderung der Satzung durch die Mitgliederversammlung am 07.07.2019

 

 

 

 

               …………..…………………………                                                                         …………..…………………………

                       Andreas Linke                                                                                          Isabelle Weber

           Vorsitzender                                                                                             Geschäftsführer

                                                                                                                                 u. stellvertr. Vorsitzender

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